Arbeitskampfrisiko
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Risiko, die Löhne zahlen zu müssen, auch wenn er die Arbeitskraft seiner Arbeitnehmer nicht sinnvoll einsetzen kann Betriebsrisiko).
Nach den Grundsätzen über das Arbeitskampfrisiko tragen während eines Streikes die arbeitswilligen Arbeitnehmer im bestreikten Betrieb das Arbeitskampfrisiko. Ihr Vergütungsanspruch entfällt.
Auch in mittelbar vom Streik betroffenen Betrieben müssen die Arbeitnehmer unter Umständen das Arbeitskampfrisiko tragen. Dies ist dann der Fall, wenn andernfalls durch die Auswirkungen auf andere Betriebe (Fernwirkung) das Kräfteverhältnis der streikführenden Parteien (Kampfparität) beeinträchtigt würde. Besteht diese Gefahr der Verschiebung der Parität, so tragen die Arbeitnehmer im mittelbar betroffenen Betrieb das Arbeitskampfrisiko und verlieren ihren Vergütungsanspruch.
Betriebsrisiko.
im Arbeitsrecht beschäftigt sich mit der Frage, wer das Risiko von Störungen des Arbeitsablaufs, die auf Arbeitskampfmaßnahmen der AN-Seite zurückzuführen sind, zu tragen hat. Die Frage wird v.a. bei drittbetroffenen Betrieben relevant, in denen nicht gestreikt wird (ansonsten Suspendierung des Arbeitsverhältnisses, vgl. Arbeitskampf), eine Beschäftigung der AN infolge des Streiks aber nicht möglich ist, z.B. in strategisch wichtigen Schlüsselbetrieben. Früher hat man an dieser Stelle mit dem Sphärengedanken gearbeitet, wonach die AN die Folgen des Streiks zu tragen hatten, da er aus ihrer Risikosphäre herrührte. Die Annahme einer Solidargemeinschaft aller AN ist aber wohl nicht haltbar. Heute greift an dieser Stelle ebenfalls der Grundsatz der materiellen Arbeitskampfparität. Ihr zufolge entfällt die Lohnzahlungspflicht des AG, wenn sich eine Fernwirkung des Streiks bei typisierender Betrachtungsweise feststellen läßt, d.h. dem AG muß die Aufrechterhaltung der Produktion in wirtschaftlich sinnvoller Weise unmöglich oder unzumutbar sein, die AN des drittbetroffenen Betriebes müssen von dem Arbeitskampf profitieren können, wobei nicht unbedingt erforderlich ist, daß die beiden Betriebe in demselben Tarifgebiet liegen. Wohl aber müssen beide Betriebe zur selben Branche gehören. Bei der Frage des Lohnanspruchs der AN in drittbetroffenen Unternehmen spielt die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Streiks keine Rolle. Entscheidend ist allein die Abwägung im Rahmen der materiellen Arbeitskampfparität. Was die arbeitswilligen AN des bestreikten Betriebes betrifft, so erfordert es die materielle Arbeitskampfparität, daß auch sie das Arbeitskampfrisiko tragen.
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