Arbeitsmündigkeit (§ 113 I 1 BGB) ist die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen zur Eingehung oder Aufhebung eines Dienstverhältnisses oder Arbeitsverhältnisses auf Grund Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters. Lit.: Gefaeller, W., Entstehung und Bedeutungswandel der Arbeitsmündigkeit, 1968
Weitere Begriffe : Ver.di | Fahrlässigkeitsdelikt | Systematischer Internalisierer |
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