Arbeitsuchendmeldung
Im Sozialrecht :
Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, müssen sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit persönlich - die Meldung durch einen Stellvertreter ist nicht ausreichend - arbeitsuchend melden (§ 37b SGB
III) . Liegt zwischen der Beendigung und der Kenntnis hiervon ein kürzerer Zeitraum, muss sich der Betroffene innerhalb von drei lägen melden (§37b S.2 SGB III). Eine telefonische Meldung ist ausreichend, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird (§37b S.3 SGB III). Bei einer verspäteten Meldung ohne wichtigen Grund tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein (§ 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III). Wichtiger einer rechtzeitigen Meldung entgegenstehender Grund kann insbesondere die Erkrankung des Meldepflichtigen sein. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird um die Dauer der Sperrzeit gemindert (§ 128 SGB III). Beim Arbeitslosengeld II hat die verspätete Arbeitsuchendmeldung eine Minderung der Leistung zur Folge (§31 Abs. 4 SGB II). Bei der Arbeitsuchendmeldung ist der Betroffene nicht gesetzlich unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII setzt eine Meldeaufforderung voraus. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer über die Meldepflicht nach §37b SGB III zu informieren (§2 Abs. 2 S.2 Nr. 3 SGB III). Verstösst er hiergegen, muss er allerdings dem Arbeitnehmer keinen Schadensersatz zahlen.
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