Arglisteinrede

(§ 853 BGB) gibt dem Verletzten das Recht, die Erfüllung einer Forderung, die jemand durch eine unerlaubte Handlung gegen ihn erlangt hat, auch dann zu verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung bereits verjährt ist. Nach h.M. gilt dies wie bei der Bereicherungseinrede auch schon vor Eintritt der Verjährung (a maiore ad minus).

unzulässige Rechtsausübung.




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