Arnim-Paragraph

nach dem Grafen Arnim benannte Strafvorschrift (Arnim hatte als Botschafter in Paris selbständig Politik betrieben, war von Bismarck gemassregelt und schliesslich zu Zuchthaus verurteilt worden). Der A.P. § 353 a StGB, bedroht Ungehorsam sowie vorsätzlich irreführende Berichterstattung bei der auswärtigen Vertretung der Bundesrepublik. Verfolgung nur mit Ermächtigung der Bundesregierung.

wird nach dem Veranlasser, dem früheren deutschen Botschafter v. Arnim, die Strafvorschrift des § 353 a StGB genannt. Sie bedroht diplomatische Vertreter der BRep. D mit Strafe, die einer amtlichen Anweisung vorsätzlich zuwiderhandeln (diplomatischen Ungehorsam) oder unwahre Berichte über Tatsachen (nicht Urteile) in der Absicht erstatten, die BRep. D irrezuführen (diplomatischer Falschbericht).




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