Arrest u. einstweilige Verfügung

Im Arbeitsrecht :

sind Eilverfahren zur Sicherung, in Ausnahmefällen auch zur vorläufigen Befriedigung von An- sprüchen. Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche o. unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung o. wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann (§ 916 ZPO). Die einstw. Vfg. kommt in zwei Formen vor, nämlich als Sicherungsmittel sonstiger, nicht auf Geld gerichteter Ansprüche (§ 935 ZPO) o. als Sicherungsmittel eines bestehenden Zustandes. Insoweit kann die einstw. Vfg. auch auf die Befriedigung einer Geldforderung gehen (Vosscn RdA 91, 216). A. u. einstw. Vfg. setzen voraus einen A.-(o. Vfg.-)Anspruch, einen A.-(o. Vfg.-) Grund u. seine Glaubhaftmachung. A.- o. Vfg.-Grund sind die besond. Umstände, die die Einleitung des Eilverfahrens, das notwendig eine Einschränkung der Rechte des Gegners bedingt, rechtfertigt. Lit.: Schaub, Meine Rechte u. Pflichten im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl., 1991, §§ 41ff. Vor allem vor Arbeitskämpfen erwirken die Tarifvertragsparteien vielfach einstweilige Vfg. Zur Wahrung der Rechte des Vfg-Gegners haben sich Schutzschriften herausgebildet, in denen dieser vorsorglich schon zu Anträgen Stellung nimmt. Ob dem Gegner darin bereits Einsicht zu gewähren ist, ist umstr. (Marly BB 89, 770).




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