Schutzschrift

ist die (im Wettbewerbsrecht entwickelte,) dem Schutz von Rechten dienende Schrift. Die S. wird unabhängig von einem Rechtsstreit vorbeugend bei Gericht hinterlegt, um zu verhindern, dass in einem zu erwartenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehende oder behauptete Rechte nur deswegen nicht berücksichtigt werden, weil das Gericht ohne aufwendiges Beweis verfahren oder ohne mündliche Verhandlung entscheidet und ein rechtzeitiges Vorbringen der eigenen Rechtsposition demzufolge nicht möglich ist. Die S. ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gestützt. Lit.: Wilke, D./Jungeblut, D., Abmahnung, Schutzschrift und Unterlassungserklärung im gewerblichen Rechtsschutz, 2. A. 1994; Krähe, F., Die Schutzschrift, 1991

, Zivilprozess: Gesetzlich nicht geregelte vorweggenommene schriftliche Erwiderung (Verteidigungsmittel) gegen einen erwarteten Verfügungsantrag (Arg. aus Art. 103 Abs. 1 GG). Erreicht werden soll, dass das Gericht wenigstens keinen dringenden Fall annimmt und deshalb nicht ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 937 II ZPO). Darüber hinaus soll das Gericht bei Entscheidung über den Antrag die Ausführungen der Schutzschrift berücksichtigen. Wenn für den Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung mehrere Gerichte zuständig sein könnten, ist es zweckmäßig bei all diesen eine Schutzschrift zu hinterlegen.

ist die - nicht gesetzestechnische - Bezeichnung für einen Schriftsatz, der vom „Beklagten“ vorbeugend beim Gericht eingereicht wird. Er soll verhindern, dass einem befürchteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (insbes. auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs) ohne mündliche Verhandlung allein auf Grund der Angaben des Klägers stattgegeben wird.




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