Asyl

(Freistatt) ist der Zufluchtsort für (politisch) Verfolgte. Politisch Verfolgte genießen nach Art. 16a I GG (grundsätzlich) in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht, wobei die Verfolgung außer von einem Staat auch von nichtstaatlichen Gruppierungen ausgehen kann. Über einen Antrag auf Zuerkennung des Asylrechts entscheidet die zuständige Behörde. Der Inhalt des Asylrechts ist die Nichtauslieferung. 1993 wurde das Recht auf A. wegen der großen Zahl der mutmaßlichen Scheinasylanten gesetzlich eingeschränkt. Das Bundesministerium des Inneren kann Fluggesellschaften untersagen, Ausländer ohne gültigen Sichtvermerk (Visum) in das Bundesgebiet zu befördern. Auf das Asylrecht (Deutschlands) kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem sog. sicheren Drittstaat (Norwegen, Schweiz) einreist. In der Europäischen Union gab es 1999 etwa 350000 Asylbewerber, davon 90000 in Deutschland. Lit.: Marx, R./Strate, G., Kommentar zum Asylverfah- rensgesetz, 6. A. 2005




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