Asylbewerber
Im Sozialrecht :
Asylbewerber sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG besitzen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Sozialrechtlich ihnen gleichgestellt sind
• Personen, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG),
• Ausländer die eine Aufenthaltserlaubnis nach §23 Abs.l, §24 oder §25 Abs.4 oder 5 AufenthG besitzen (§1 Abs.l Nr.3 AsylbLG),
• Ausländer, die eine Duldung nach § 60 a AufenthG besitzen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG),
• Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG),
• Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG) und
• Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG oder einen Zweitantrag nach §71a AsylVfG §1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG) stellen.
Die genannten Personen erhalten Leistungen nach dem AsylbLG. Andere Sozialleistungen sind dagegen weitestgehend ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 7 Abs. 1 SGB II) und der Sozialhilfe (§23 Abs. 2 SGB XII). Die Leistungen nach dem AsylbLG werden nur gewährt, soweit der Betroffene den erforderlichen Lebensunterhalt nicht anderweitig decken kann (§8 Abs. 1 AsylbLG), insbesondere werden Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und seiner Familienangehörigen angerechnet (§ 7 AsylbLG). Nach dem AsylbLG werden Grundleistungen, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft und sonstige Leistungen erbracht. Mit den Grundleistungen wird der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts ab (§3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG). Sie werden als Sachleistungen erbracht (§3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG). Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres 20,45 € und ab Beginn des 15. Lebensjahres 40,90€ (§3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG). Bei Leistungsberechtigten in Abschiebungsoder Untersuchungshaft wird dieser Geldbetrag auf 70% gekürzt (§3 Abs. 1 S.5 AsylbLG). Leistungsberechtigte mit Duldung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG), vollziehbar Ausreisepflichtige (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG) und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG), die sich ins Bundesgebiet begeben haben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen oder bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Massnahmen nicht vollzogen werden können - z.B., weil der Betroffene seine Reisedokumente vernichtet hat -, erhalten Leistungen nach dem AsylbLG nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist (§la AsylbLG). Höhere Leistungen entsprechend dem SGB XII erhalten Personen, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach dem AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben (§2 Abs. 1 AsylbLG). Minderjährige Kinder erhalten Leistungen entsprechend dem SGB XII, wenn zumindest ein Elternteil die genannten Voraussetzungen erfüllt (§2 Abs. 3 AsylbLG). Bei akuter Erkrankung und bei Schmerzzuständen erhalten die Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschliesslich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen (§4 Abs. 1 S.l AsylbLG). Werdende Mütter und Wöchnerinnen erhalten ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel (§4 Abs. 2 AsylbLG). Die zuständige Behörde hat die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschliesslich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicherzustellen (§4 Abs.3 S.l AsylbLG). Werden die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erbracht, hat die Behörde die am Ort der Niederlassung vorgesehene Vergütung zu zahlen (§4 Abs. 3 S. 2 AsylbLG). Sonstige Leistungen können (Ermessen) gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. Erstausstattung mit Schwangerschaftskleidung, Kinderwagen) oder der Gesundheit (z.B. Brillen, Pflegeleistungen) unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern (z.B. Schulbedarf) geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht (z.B. Fahrtkosten anlässlich einer Fahrt zu einer Behörde oder Passkosten) erforderlich sind (§6 S.l AsylbLG). Die sonstigen Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände, als Geldleistungen zu gewähren (§6 S. 2 AsylbLG). Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet (§ 5 Abs. 4 S. 1 AsylbLG). Lehnen sie ohne Grund eine Tätigkeit in einer Arbeitsgelegenheit ab, haben sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG (§5 Abs. 4 S. 2 AsylbLG). Für die Tätigkeit in der Arbeitsgelegenheit erhalten die Betroffenen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,05 € je Stunde (§5 Abs. 2 AsylbLG). Die §§66-67 SGB I (Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten) und § 99 SGB X (Auskunfts- pflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen) gelten entsprechend (§ 7 Abs. 4 AsylbLG).
Vorheriger Fachbegriff: Asylant | Nächster Fachbegriff: Asylkompromiss