Aufbrauchsfrist
ist die gesetzlich nicht geregelte Frist, in welcher der Verletzer eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts bereits erstellte Bestände (z.B. Bücher) noch aufbrauchen darf. Lit.: Berlit, W., Aufbrauchsfrist, 1997
Wenn in der Verwendung einer bestimmten Ausstattung, eines Wort- oder Bildzeichens im geschäftlichen Verkehr eine Verletzung der Wettbewerbsregeln oder geschützter Rechte eines anderen (z.B. Gebrauchsmuster, Patent) Hegt, hat der Verletzte an sich Anspruch auf sofortige Unterlassung des Verstosses. Wenn die Verletzung jedoch schuldlos oder nur leicht fahrlässig erfolgte, kann es nach Treu und Glauben unzumutbar sein, die Artikel zu vernichten, deren Gestaltung unzulässig ist. ln solchen Fällen wird dem Verletzer gestattet, die Artikel bis zu einer bestimmten Frist noch aufzubrauchen.
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