Aufgedrängte Bereicherung

Verarbeitung.

bezeichnet den Fall, daß durch Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) etwas abgeschöpft werden soll, was der Bereicherungsschuldner gar nicht haben wollte. Die Problematik taucht v.a. bei der Frage des Ersatzes von Verwendungen auf. Die dogmatische Behandlung der aufgedrängten B. ist umstritten. Es werden v.a. drei Lösungsmöglichkeiten diskutiert. Nach dem BGH kann sich der Bereicherungsschuldner dadurch von dem Anspruch befreien, daß er den erlangten Gegenstand analog § 1001 S.2 BGB zur Verfügung stellt. Die Lit. will dagegen den Wert der B. nach § 818 II BGB ausnahmsweise nicht objektiv, sondern subjektiv nach der Brauchbarkeit für den Bereicherungsschuldner bestimmen oder gestattet, evtl. bestehende Beseitigungsansprüche (z.B. § 1004 BGB) einredeweise geltend zu machen, so daß der Anspruch nicht durchsetzbar ist.

§ 814 2. Alt. BGB schließt § 812 I S.1 1.Alt. BGB aus, wenn die Leistung einer Sittlichkeits- oder Anstandspflicht entsprach (z.B. bei einer sozialen Notlage des Empfängers). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Leistende Kenntnis von dieser sittlichen Pflicht hatte.

Problem, ob und inwieweit der objektiv Begünstigte den bereicherungsrechtlichen Ausgleich von Vermögensvorteilen, die ohne seine Zustimmung und gegen sein Interesse eingetreten sind, verweigern kann. Eine allgemeine gesetzliche Regelung existiert nicht. Wird der Vermögensvorteil durch Leistung zugewendet und weiß der Leistende, dass er hierzu nicht verpflichtet war, entfällt jedenfalls ein Anspruch (aus Leistungskondiktion, § 814 BGB). Für die Fälle des § 951 BGB und der (seltenen) Verwendungskondiktion werden zwei unterschiedliche Ansätze erörtert: Entweder wird dem Bereicherten die Möglichkeit eröffnet, dem Bereicherungsanspruch einen Beseitigungsanspruch (analog § 1001 S. 2 BGB als Befreiungsmöglichkeit oder aus einem Unterlassungs- bzw. Schadensersatzanspruch als dauernde Einrede) auf Wegnahme der Verwendung entgegenzuhalten oder der zu leistende Wertausgleich (§ 818 Abs. 2 BGB) wird nach dem subjektiven Interesse des Bereicherten bemessen.




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