Augenblicksversagen

Terminus aus dem Recht der Verkehrsordnungswidrigkeiten und des Kraftfahrtversicherungsrechts, der ein kurzzeitiges „Versagen” eines Kraftfahrers meint, das auch ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrer nicht immer vermeiden kann. Es liegt vor, wenn der Fahrer bspw. durch eine kurze Unaufmerksamkeit ein Verkehrszeichen übersieht und daher keine Kenntnis von einer Geschwindigkeitsbeschränkung hat. Liegt ein solches Augenblicksversagen vor, kann dem Betroffenen ein begangener objektiv grober Verkehrsverstoß subjektiv nicht vorgeworfen werden. Daher ist in diesen Fällen das sonst gebotene Regelfahrverbot nicht zu verhängen. Das Augenblicksversagen spielt darüber hinaus im Versicherungsrecht eine große Rolle bei der Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und daraus resultierender Leistungsfreiheit des Versicherers. Liegt bei einem Unfall ein durch ein Augenblicksversagen bedingtes Überfahren eines Rotlichts-oder Stoppschildes vor, so kann dieses objektiv grob fahrlässige Verhalten mglw subjektiv nicht als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.




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