Leistungsfreiheit

Bezeichnet im Versicherungsrecht die Situation, dass der Versicherer trotz eines eingetretenen, grundsätzlich bedingungsgemäßen Versicherungsfalls nicht zur Erbringung der Versicherungsleistung gegenüber seinem Versicherungsnehmer verpflichtet ist. Die Leistungsfreiheit beruht auf einem
„kranken Versicherungsverhältnis”, in dem der Versicherungsnehmer durch eine Verletzung von Vertragspflichten oder Obliegenheiten seinen Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag verloren hat. Ursache einer Leistungsfreiheit kann bspw. die
Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung der
geschuldeten Versicherungsbeiträge (Prämie) als Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht des
Versicherungsnehmer sein. In der Praxis von großer
Bedeutung ist vor allem der Fall einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, der somit
den Eintritt des Versicherungsfalls begünstigt hat,
bspw. durch Alkohol im Straßenverkehr oder eine Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder falsche Angaben
gegenüber dem Versicherer nach einer Fahrzeugentwendung, in dem der Versicherungsnehmer eine geringere Kilometerleistung angibt oder Vorschäden verschweigt und somit durch fehlerhafte Angaben den Versicherer zu einer höheren Versicherungsleistung als dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert bestimmen will.
Leistungsfrei wird der Versicherer zudem, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall schuldhaft, also vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt (vgl.
§ 81 VVG). Eine solche Leistungsfreiheit tritt bspw. in der Kraftfahrzeugversicherung (Kasko) beim Überfahren einer roten Ampel oder dem Einschlafen am Steuer bei erkannten Ermüdungsanzeichen etc. ein. Die Rechtsprechung zur groben Fahrlässigkeit ist nahezu unüberschaubar und jeder Einzelfall setzt eine genaue Prüfung der jeweils exakten Tatumstände voraus.
Zu beachten ist, dass sich die Leistungsfreiheit im Fall der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, bei der der Geschädigte einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer hat, nur im Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer auswirkt, aber regelmäßig nicht dem geschädigten Dritten entgegengehalten werden kann. Dies ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, so bspw. wenn der Geschädigte anderweitig Ersatz seines Schadens von einem eigenen Schadenversicherer erhalten kann („Verweisungsprivileg”, § 117 Abs. 3 S. 2 VVG). Im Regelfall bleibt hier der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten gegenüber zur Leistung verpflichtet und kann innerhalb der Grenzen der Regressbeschränkung nach der Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) beim Versicherungsnehmer den Regress im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nehmen (vgl. § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 VVG).
Seit der Reform des Versicherungsvertragsrechts ab dem 1.1.2008 kommt dem Versicherungsnehmer die Vergünstigung zu, dass die Leistungsfreiheit nicht mehr in jedem Fall zum vollständigen Leistungsausschluss nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip” führt. Stattdessen erfolgt nunmehr eine gestaffelte Sanktion einheitlich für alle Fälle der Leistungsfreiheit. Danach behält der Versicherungsnehmer seinen Leistungsanspruch bei bloßer Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen (quotales Kürzungsrecht). Nur noch bei Vorsatz tritt vollständige Leistungsfreiheit ein.
Abzugrenzen ist die Leistungsfreiheit vom subjektiven Risikoausschluss in der Haftpflichtversicherung nach § 103 VVG: Führt der Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist diese Gefahr schon von vornherein aus dem Versicherungsschutz ausgenommen und stellt gar keine vom Versicherer übernommene Gefahr dar. Folge ist, dass der Versicherer auch als Kfz-Haftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten trotz grundsätzlich zu dessen Gunsten bestehenden Direktanspruchs nicht eintrittspflichtig ist.

(des Versicherers) Versicherungsvertrag (4).




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