Ausbildungs-Anrechnungszeiten

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden für Zeiten des Schulbesuchs, eines Fachschulbesuchs und eines Hochschulbesuchs nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis maximal 7 Jahre Anrechnungszeiten berücksichtigt (§58 SGB VI). Liegen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten unvermeidbare Zwischenzeiten, so sind auch diese als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Für Zeiten zwischen dem Ende der Ausbildung und einer Beschäftigung können dagegen keine Anrechnungszeiten berücksichtigt werden (BSG 27.1.1999 - B 4 RA 10/98 R). Soweit Zeiten des Schulbesuches nicht berücksichtigt werden, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Nachversicherung (§ 207 SGB VI).




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