Anrechnungszeiten

Im Sozialrecht :

Anrechnungszeiten gehören zu den rentenrechtlichen Zeiten (§§54 Abs. 4, 58 SGB VI). Sie gleichen Zeiten aus, in denen der Versicherte aus persönlichen Gründen keine Pflichtbeitragszeiten zurücklegen konnte. Anrechnungszeiten sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Zeiten des Bezuges von Rehabilitationsleistungen, Zeiten der Schwangerschaft (Schwangere) oder Mutterschaft, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Ausbildungszeiten nach vollendetem 17. Lebensjahr (Ausbil- dungs-Anrechnungszeiten), Zeiten des Rentenbezugs (§58 Abs. 1 S.l SGB VI). Die Anrechnungszeiten sind teilweise rentenstei- gemd. Sie werden in der 35-jährigen Wartezeit der Altersrente für langjährig Versicherte und bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen berücksichtigt. Fallen die Anrechnungszeiten mit Beitragszeiten zusammen, handelt es sich um beitragsgeminderte Zeiten. Die Anrechnungszeiten sind an die Stelle der früheren Ausfallzeiten getreten.

Rentenrechtliche Zeiten gern. § 58 SGB VI in Form beitragsfreier Zeiten für Kalendermonate, die mit bestimmten Zeiten ohne Beitragsleistung belegt sind, § 54 Abs. 4 SGB VI. Die Anrechnungszeiten im Einzelnen sind insb. bedeutsam für folgende Zeiträume:
— Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder des Bezuges von Leistungen zur Rehabilitation, § 58 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB VI,
— Zeiten der Schwangerschaft oder des Mutterschutzes, § 58 Abs. 1 S.1 Nr.2 SGB VI,
— Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Meldung als arbeitssuchend bei einem deutschen Arbeitsamt, § 58 Abs. 1 S.1 Nr.3 SGB VI, sowie
— Zeiten einer schulischen Ausbildung oder Hochschulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres mit bis zu drei Jahren Berücksichtigungsfähigkeit für die Rentenberechnung, § 58 Abs. 1 S.1 Nr.4 SGB VI.
Wesentlich für die Anrechnungszeiten ist regelmäßig, dass dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden war.

in der gesetzlichen Rentenversicherung sind u. a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, wegen Arbeitslosigkeit öffentlich-rechtliche Leistungen bezogen haben oder nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben. Die letztgenannten Ausbildungszeiten werden allerdings nur bis zu höchstens 8 Jahren berücksichtigt (vgl. § 58 SGB VI).

ist der Zeitraum, für den eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus bestimmtem Anlass unterbrochen wird (z.B. Ausbildung, Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit), der aber unter gewissen Voraussetzungen bei der Berechnung der Rente als Anrechnungszeit angerechnet werden kann.




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