Ausfallhypothek

eine Hypothek, die für den Fall bestellt wird, dass der Gläubiger aus einer Hypothek, die zur Sicherung derselben Forderung an einem anderen Grundstück bestellt wurde, keine (vollständige) Befriedigung erlangt. Es handelt sich also um eine bedingte Hypothekenbestellung. —)Bedingung ist, dass der Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung in das zunächst haftende Grundstück keine vollständige Befriedigung erlangen kann. Der Hypothekengläubiger wird regelmäßig auf eine Ausfallhypothek bestehen, wenn sein Sicherungsbedürfnis größer ist, als der bei einer Verwertung des Grundstück zu erwartende Erlös. Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass die Ausfallhypothek an einem anderen Grundstück bestellt wird als die Hypothek, gegen deren Ausfall der Gläubiger gesichert sein will. Außerdem darf die Ausfallhypothek nur für den Fall bestellt werden, dass der Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück mit der anderen Hypothek ausfällt (Verbot der Doppelsicherung). Demnach können für ein und dieselbe Forderung nicht mehrere selbstständige Hypotheken an einem Grundstück oder an mehreren Grundstücken bestellt werden. Es ist aber zulässig, dass für eine Forderung mehrere Grundstücke nacheinander haften. In diesem Fall sichern beide Hypotheken dieselbe Forderung nicht gleichzeitig, sondern die Entstehung der Ausfallhypothek ist durch den Ausfall der anderen und deren Erlöschen aufschiebend bedingt. Beschränkt-dingliche Rechte, wie die Hypothek können auch aufschiebend bedingt bestellt werden, nur die Auflassung eines Grundstücks ist nach § 925 Abs. 2 BGB bedingungsfeindlich.




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