Ausfallhaftung

Gesellschaftsrecht: Ersatzhaftung für einen Schuldner, von dem keine Leistung zu erlangen ist. Hauptfall ist die Ausfallhaftung der Gesellschafter einer GmbH gem. § 24 GmbHG, wenn eine Stammeinlage bei der Gründung oder einer Kapitalerhöhung weder von dem Zahlungspflichtigen eingezogen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann. Auch gern. § 31 Abs. 3 GmbHG besteht eine Ausfallhaftung für die Erstattung von Stammeinlagen, die entgegen dem Verbot des § 30 GmbHG zurückgezahlt wurden. Die übrigen Gesellschafter haften in diesen Fällen anteilig für den geschuldeten Betrag (pro-rataHaftung).
Weitere Fälle einer Ausfallhaftung sind die Haftung der Genossen aus § 105 Abs. 3 GenG und die Haftung des herrschenden Unternehmens aus § 303 AktG bei Vermögenslosigkeit der abhängigen Gesellschaft (BGHZ 115, 187, 200).
Insolvenzrecht: Absonderung.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (3), Konzernrecht.




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