Ausfertigung einer Urkunde Viele amtliche Urkunden bleiben im Original bei den Akten der Behörde: so z. B. ein gerichtliches Urteil oder ein Erbschein. Für den Umlauf im Verkehr wird eine amtliche Abschrift hergestellt, die den Ausfertigungsvermerk "Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift" (oder ähnlich), Ort, Datum, Unterschrift und Dienstsiegel enthält. Sie ersetzt im Verkehr die Urschrift. Nicht zu verwechseln mit beglaubigter Abschrift. Vergl. z.B. vollstreckbare Ausfertigung.
Weitere Begriffe : Freizügigkeitsgesetz/EU | Straßenbahnhaltestellen | Schuldmitübernahme |
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