Ausfertigung von Gesetzen
die Unterzeichnung des Gesetzes in der Form, wie es von den gesetzgebenden Körperschaften beschlossen worden ist; sie obliegt üblicherweise dem Staatsoberhaupt (Bundespräsident) oder, wenn ein solches fehlt, dem Regierungschef (Ministerpräsident), meist nach Gegenzeichnung durch den Ressortminister; vgl. Art. 82 Abs. 1 GG. Ungeklärt ist, ob dem Bundespräsidenten das Recht zusteht, die A. zu verweigern, wenn er das Gesetz für verfassungswidrig hält; in der Praxis wurde das bisher geduldet.
ist als Teil des Gesetzgebungsverfahrens die urkundliche Festlegung durch Unterzeichnung des Gesetzestextes, nachdem das Gesetz von den gesetzgebenden Körperschaften beschlossen worden ist. Die A. obliegt nach Art. 82 I GG dem BPräs. (nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler u. den sachlich zuständigen BMin.), nach den Landesverfassungen den MinPräs. Strittig ist, ob diese Organe schon dann zur Ausfertigung verpflichtet sind, wenn das Gesetz in förmlicher Hinsicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (z. B. die erforderliche Zustimmung des BRats vorliegt), oder ob ihnen auch eine Überprüfung zusteht, ob es inhaltlich der Verfassung entspricht (materielles Prüfungsrecht). Ist das Gesetz formell nicht verfassungsgemäß zustande gekommen, so ist die A. auf jeden Fall zu verweigern.
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