Ausgleichungspflicht

1) Wenn ein Gesamtschuldner bei einem Gesamtschuldverhältnis mehr als den auf ihn fallenden Teil der Schuld tilgt (und damit die anderen Gesamtschuldner dem Gläubiger gegenüber befreit), haben die Mitschuldner ihm gegenüber eine
A. , § 426 BGB; 2) Abkömmlinge sind, wenn sie kraft Gesetzes Erben sind, bei der Erbauseinandersetzung verpflichtet, dasjenige, was sie vom Erblasser als Ausstattung erhalten haben, untereinander zur Ausgleichung zu bringen, § 2050 BGB; Vorempfang; Bei Mitarbeit eines Abkömmlings im Haushalt oder Geschäft des Erblassers, die zur Erhaltung oder Vermehrung des Erblasservermögens führte, besteht unter Abkömmlingen, die kraft Gesetzes Erben sind, eine A., § 2057a BGB.

der Abkömmlinge und Miterben Ausgleichung von Vorempfängen; - der Ehegatten Zugewinnausgleich; - unter mehreren Schuldnern Gesamtschuld.




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