Ausgleichung von Vorempfängen und Vorleistungen

Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen oder durch Verfügung von Todes wegen auf den gesetzlichen Erbteil eingesetzt sind, sind im Zweifel verpflichtet, Ausstattungen und Zuschüsse (zur Verwendung als Einkünfte oder zur Berufsausbildung), die sie zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten haben, bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung etwas anderes bestimmt hat (Kollationspflicht). Bei anderen Zuwendungen gilt das nur, wenn der Erblasser es bei der Zuwendung ausdrücklich angeordnet hat (§ 2050 BGB); nachträglich besteht hier nur die Möglichkeit der A. durch Vermächtnis. Ein Abkömmling, der durch unentgeltliche Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers längere Zeit hindurch in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, oder der den Erblasser während längerer Zeit unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen gepflegt hat, kann gleichfalls von den übrigen als gesetzliche Miterben zur Erbfolge gelangenden Abkömmlingen eine entsprechende A. seiner Vorleistung verlangen (§ 2057 a BGB). Die ausgleichspflichtige Zuwendung wird bei der Auseinandersetzung auf den Erbteil angerechnet (§ 2055 BGB), die A.beträge nach § 2057 a BGB als eine Art nachträgliche Gegenleistung auf den Wert des Nachlasses. Übersteigt die Zuwendung den Erbteil, so ist der Miterbe zur Herauszahlung des Mehrbetrages nicht verpflichtet; der Nachlass wird in diesem Fall unter den übrigen Miterben aufgeteilt (§ 2056 BGB). S. auch Pflichtteil.




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