Auslandsführerschein
Angehöriger der dem Internat. Abkommen von 1926 beigetretenen Staaten können mit ausl. Führerschein (od. mit ausl. -Internat. Führerschein) in der BRD nach der VO über internat. Kraftfahrzeugverkehr vorübergehend, d. h. 1 Jahr seit Grenzübertritt bzw. 1 Jahr seit Ausstellung des internat. Führerscheins, am Strassenverkehr teilnehmen. Dem ausl. Führerschein muss eine Übersetzung (meist von den Automobilclubs ausgefertigt) beigefügt sein, ausgenommen die Länder: Andorra, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien mit Nordirland, Hongkong, Irland, Italien, Luxemburg, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Senegal.
- Nach Ablauf eines Jahres verliert A. seine Gültigkeit. Vereinfachter Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis ist nach § 15 StVZO möglich. Ausländer können Merkblätter bei den zuständigen Verwaltungsstellen erhalten.
Grundsätzlich bedarf jeder Kfz-Führer im In- und Ausland einer Fahrerlaubnis nach den im Verkehrsgebiet geltenden Bestimmungen. Das Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. 11. 1968 (BGBl. 1977 II 809), das Internat. Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. 4. 1926 (RGBl 1930 II 1233) und die 2. EG-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. 7. 1991 (ABl. L 237/1) sehen davon Ausnahmen vor.
In der BRep. gelten daher § 2 XI StVG, §§ 7, 28 ff. FeV A. mit folgenden Maßgaben: 1) A. aus EU, EWR oder anderen Staaten eines Inhabers, der keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, d. h. nicht mindestens 185 Tage hier wohnt, während des Aufenthalts; 2) A. aus EU und EWR nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland (mindestens 185 Tage) ohne zeitliche Begrenzung; eine Umschreibung (Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Befähigungsprüfung) ist entbehrlich, aber möglich; notwendig ist nur eine Registrierung bei A. für Lkw, Omnibusse und auf Probe; 3) A. aus anderen Staaten nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland noch 6 Mon.; danach ist der Erwerb der Fahrerlaubnis erforderlich, bei A. aus bestimmten Staaten (s. Anlage 11 zur FeV) innerhalb von 3 Jahren durch Umschreibung, ansonsten durch Befähigungsprüfung.
A. von Angehörigen der ausländischen Streitkräfte (NATO) gelten im Bundesgebiet.
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