Auslegung einer Willenserklärung
Feststellung des für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sinns einer Willenserklärung. Hierfür ist keine Buchstabeninterpretation vorzunehmen (falsa demonstratio non nocet), sondern der wirkliche Wille des Erklärenden
zu erforschen (§ 133 BGB). Maßgeblich ist jedoch wie die Vorschriften über die Anfechtung wegen
Irrtums (§§ 119 ff. BGB) zeigen - nicht der innere Wille, sondern der erklärte, also der Wille, der in der Erklärung auch zum Ausdruck gekommen ist.
Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Erklärung. Sodann sind die außerhalb des Erklärungsakts
liegenden, einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen. Wie bei der Gesetzesauslegung können - bezogen auf Inhalt, Entstehung, Umstände und Ziele der Erklärung - grammatische, historische, systematische und teleologische (vgl. hierzu auch § 2084 BGB) Auslegungsschritte unterschieden werden.
Wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes beschränkt sich die Auslegung empfangsbedürftiger
Willenserklärungen Empfangsbedürftigkeit einer
Willenserklärung) aber nicht auf die Feststellung des wirklichen Willens des Erklärenden durch eine subjektive, „natürliche” Auslegung. Vielmehr ist die Erklärung objektivierend mit Rücksicht auf den Empfängerhorizont so auszulegen, wie dies Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (vgl.
§ 157 BGB, der über seinen Wortlaut hinaus nicht nur für Verträge, sondern auch für empfangsbedürftige
Willenserklärungen gilt). Ergibt die „natürliche” Auslegung, dass Wille des Erklärenden und Verständnis des Empfängers nicht übereinstimmen, greift daher
eine normative Auslegung, d. h. eine rechtlichen Wertungen folgende objektive Auslegung, ein. Entscheidend ist dann allein, wie die Erklärung vom Empfänger bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt verstanden werden durfte.
Eine Reihe gesetzlicher Auslegungsregeln erleichtert den Auslegungsprozess. Unterschieden werden
können hierbei formale und materielle Auslegungsregeln. Zu den formalen, die Auslegungsmethode betreffenden Auslegungsregeln gehören außer den
§§ 133,157 BGB noch § 305 c Abs. 2 BGB, nach dem
Unklarheiten bei der Auslegung von AGB und Verbraucherverträgen zulasten des Verwenders bzw. Unternehmers gehen, und § 2084 BGB, nach dem bei
mehreren möglichen Auslegungen einer letztwilligen Verfügung derjenigen Vorrang zu geben ist, bei der die
Verfügung Erfolg haben kann. Materielle, das Auslegungsergebnis bestimmende Auslegungsregeln besagen, welcher Inhalt der Erklärung „im Zweifel”, d. h.,
wenn kein eindeutiger Inhalt festzustellen ist, anzunehmen ist (z.B. §§113 Abs. 4, 125 S. 2, 127 Abs. 1, 139, 141 Abs. 2, 154, 186 ff. , 262, 270 Abs. 1, 271 Abs. 2 BGB u. v. a.).
Die Auslegungsgrundsätze für die Feststellung des Inhalts einer Willenserklärung gelten entsprechend auch für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten überhaupt als Willenserklärung zu werten ist.
Vertragsauslegung.
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