Ausweichklausel

Rechtsnorm, die abweichend von typisierten Grundsätzen auf die Rechtsordnung mit der engsten Verbindung zum Sachverhalt verweist. Die immer weiter verbreiteten Ausweichklauseln (z.B. Art. 41, 46 EGBGB) stellen das nötige Korrelat zu dem verallgemeinernden Charakter der Grundanknüpfungsregeln dar, welche zwar Rechtssicherheit schaffen, aber vielfach den berechtigten Interessen der Parteien an die anwendbare Rechtsordnung nicht gerecht werden.




Vorheriger Fachbegriff: Ausweichen im Straßenverkehr | Nächster Fachbegriff: Ausweis


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen