AusweichklauselRechtsnorm, die abweichend von typisierten Grundsätzen auf die Rechtsordnung mit der engsten Verbindung zum Sachverhalt verweist. Die immer weiter verbreiteten Ausweichklauseln (z.B. Art. 41, 46 EGBGB) stellen das nötige Korrelat zu dem verallgemeinernden Charakter der Grundanknüpfungsregeln dar, welche zwar Rechtssicherheit schaffen, aber vielfach den berechtigten Interessen der Parteien an die anwendbare Rechtsordnung nicht gerecht werden.
Weitere Begriffe : Axiom | Willensfreiheit | Belegene Sache |
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