Badekur

Im Sozialrecht :

In der sozialen Entschädigung wird eine Badekur als Leistung der Heilbehandlung an Beschädigte für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist, geleistet (§§10 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BVG). Die Badekur beinhaltet die stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (§10 Abs. 2 BVG). Sie kann erbracht werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der Pflegebedürftigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen (§11 Abs. 2 S. 1 BVG). medizinische Rehabilitation, medizinische Vorsorge




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