Bannkreis, Bannmeile

Schutzzone um das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes, der Länder u. des Bundesverfassungsgerichts; festgelegt durch BannmeilenG des Bundes v. 6. 8. 55 und der Länder. Innerhalb des B.es sind Versammlungen, Aufzüge unter freiem Himmel verboten (§ 16 VersammlungsG). Verletzung dieser Bestimmungen ist strafbar nach § 106 a StGB.

Gebiet, in dem öffentliche Versammlungen verboten sind (§16 des Versammlungsgesetzes). Ein Bannkreis wird meist um das Parlament herum errichtet, damit es bei der Gesetzgebung keinem unmittelbaren Druck ausgesetzt ist. In der Bundesrepublik bestehen nach dem Bannmeilengesetz aus dem Jahre 1955 Bannkreise um den Bundestag in Bonn und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Länder haben Bannkreise um die Landtage herum eingerichtet. Wer dennoch innerhalb eines Bannkreises demonstriert, kann mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft werden (§ 106a StGB).

(Bannmeile) wurde früher die Zone um den Sitz der Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Länder sowie des BVerfG genannt; er diente dem Schutz gegen verfassungsfeindliche Störungsversuche. Das BannmeilenG trat am 31. 7. 2000 außer Kraft. In Berlin und Karlsruhe sind die Bundesorgane nunmehr durch befriedete Bezirke geschützt.

auch Bannkreis; Schutzzone um den Sitz der Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Länder und des Bundesverfassungsgerichtes, innerhalb derer die Versammlungsfreiheit eingeschränkt ist. B. dient dem Schutz gegen verfassungsfeindliche Störungen. Für die Bundesorgane durch das Bannmeilengesetz festgelegt. Die Verletzung der B. ist strafbar.

(Bannkreis): bestimmtes, räumlich abgegrenztes Gebiet (zu dem nicht nur die öffentlichen Wege und Plätze, sondern auch die Privatgrundstücke gehören) rund um ein Gesetzgebungsorgan des Bundes bzw. eines Landes oder um das Bundesverfassungsgericht, in dem öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel (Versammlungsgesetz) und Aufzüge grundsätzlich verboten sind (§ 16 Abs. 1 VersG). Die Regelung soll zum einen die Verfassungsorgane vor tätlichen Angriffen und Behinderungen des Zugangs schützen und damit die Funktionstüchtigkeit dieser Organe sicherstellen. Sie soll zum anderen verhindern, dass sich die Mitglieder dieser Organe bei ihrer Entscheidungsfindung dem Druck der Straße ausgesetzt sehen. Das Versammlungsverbot besteht jedoch nur dann, wenn ein entsprechendes Bannmeilengesetz erlassen wurde. Der Bund hat sein früheres Bannmeilengesetz durch das „Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes” (BefBezG) ersetzt. Danach bedürfen öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge innerhalb der befriedeten Bezirke der Zulassung. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit und eine Behinderung des Zugangs nicht zu besorgen ist, wovon in der Regel an sitzungsfreien Tagen auszugehen ist (§§ 5, 6 BefBezG).




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