BargeldverkehrZur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden Ein-, Aus- und Durchfuhr in, aus und durch die EG sowie das sonstige Verbringen von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln (Wertpapiere, Schecks, Wechsel, Edelmetalle, Edelsteine, elektronisches Geld gem. § 1 XIV KWG, elektronisches Geld) in, aus und durch das Bundesgebiet zollamtlich überwacht. Auf Verlangen von Bediensteten der Zollbehörden oder der Bundespolizei ist ein solcher grenzüberschreitender B. im Wert von 10 000 EUR oder mehr nach Art, Zahl und Wert anzuzeigen sowie Herkunft, wirtschaftlich Berechtigter und Verwendungszweck darzulegen. Wer diesem Verlangen nicht oder nicht vollständig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR geahndet werden kann (§§ 1 III a-III c, 12 a-12 c, 31 a ZollverwaltungsG vom 21. 12. 1992, BGBl. I 2125, m. Änd).
Weitere Begriffe : Beschussgesetz | E-Mail-Überwachung | Abwehrprovokation |
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