Patronatsrecht Das P. ist geschichtlich aus der Eigenkirche entstanden. Es ist der Inbegriff der Rechte und Pflichten einer Person in bezug auf eine ihr zugeordnete Kirchengemeinde. Patrone sind z. B. Grossgrundbesitzer, Stadtgemeinden, auch Universitäten. Nach dem Preussischen Landrecht z. B. erwarb das P., wer eine Kirche baute oder hinlänglich dotierte. Insbes. hat der Patron das Recht, die Besetzung der Pfarrstelle vorzuschlagen. Die wichtigste Pflicht des Patrons ist die Kirchenbaulast. - Seit 1918 können neue Patronate nicht begründet werden.
Weitere Begriffe : Causa | gegenwärtiger rechtswidriger Angriff | erfolgsqualifizierter Versuch |
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