Behandlung
Im Sozialrecht :
ärztliche Behandlung, kieferorthopädische Behandlung, psychotherapeutische Behandlung, zahnärztliche Behandlung
Sozialrecht: Dienst- bzw. Sachleistung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Neben der Arztbehandlung gehört die zahnärztliche sowie die kieferorthopädische und durch Gesetzesänderung ab 1999 auch die psychotherapeutische Behandlung zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemeinsame Voraussetzung ist jeweils die Behandlungsbedürftigkeit. Diese besteht, wenn ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand mit ärztlicher Hilfe behoben, gelindert oder eine Verschlimmerung vermieden werden kann bzw. wenn die ärztliche Behandlung Schmerzen oder sonstige Beschwerden lindert. Ausgenommen sind jedoch beispielsweise Bagatellerkrankungen wie Erkältungen. Die Arztbehandlung erfolgt regelmäßig ambulant, vgl. § 28 Abs. 1, 2 SGB V Einzelheiten werden von dem Gemeinsamen Bundesausschuss in Form von Richtlinien allgemein bestimmt, § 92 SGB V. Problematisch sind insb. sog. Alternativbehandlungen oder Außenseitermethoden, die allerdings bei lebensbedrohlichen Erkrankungen nicht grundsätzlich von der Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen werden dürfen, BVerfG, Beschluss vom 6. 12. €2005, 1 ByR 347/98 = NJW 2006, 891.
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