Beibringungsgrundsatz auch Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime), Verfahrensgrundsatz im Zivilprozess, wonach den Parteien die Herrschaft über den Prozessablauf obliegt. Sie entscheiden insbes. darüber, welchen Tatsachenstoff sie dem Gericht unterbreiten wollen. Nicht vorgetragene Tatsachen werden nicht berücksichtigt. Gegensatz: Amtsermittlungsgrundsatz.
Weitere Begriffe : Notstandspflichtiger | Forstvermehrungsgutgesetz | Lotterielose |
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