Dispositionsmaxime
Beibringungsgrundsatz.
(Verfügungsgrundsatz) bedeutet, dass die Parteien Inhalt und Ablauf des gerichtlichen Verfahrens bestimmen (durch Klage, Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich, Rechtsmittel usw.). Die D. gilt in allen Verfahrensarten mit Ausnahme des Strafprozesses. Besondere Bedeutung hat sie im Zivilprozess. Der Strafprozess ist dagegen von der Offizialmaxime geprägt. Danach steht die Herrschaft über Einleitung u. Beendigung des Verfahrens einer staatlichen Behörde, nämlich der Staatsanwaltschaft, zu.
(Verfügungsgrundsatz, Parteibetrieb, Parteiherrschaft) ist der Grundsatz, dass die Parteien eines Rechtsstreits die Herrschaftsgewalt über das Verfahren haben. Danach können die Parteien über den Streitgegenstand sowie den Gang und Inhalt des Verfahrens verfügen (z.B. durch Klage, Rechtsmittel, Rücknahme, Vergleich, Anerkenntnis, Verzicht, Versäumnis). Die D., die im Gegensatz zur Offizialmaxime steht, gilt im Zivilprozess. Lit.: Damrau, J., Die Entwicklung einzelner Prozessmaximen, 1975
Zivilprozessualer Grundsatz. Anders als nach dem etwa im Straf- oder Verwaltungsprozess geltenden Offizialprinzip bestimmen allein die
— > Parteien den Beginn (durch Antragstellung/Klageerhebung), den Gegenstand (durch den bestimmten Antrag und den Sachvortrag) und das Ende des gerichtlichen Verfahrens (etwa durch Prozessvergleich oder durch Antrags-/Klagerücknahme, soweit diese nicht zum Schutz des Antragsgegners/Beklagten beschränkt ist).
Verfügungsgrundsatz.
Vorheriger Fachbegriff: Dispositionskredit | Nächster Fachbegriff: dispositiv