Blutschande
Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie (vor allem also von Eltern mit ihren Kindern) oder zwischen Geschwistern. Diese dürfen einander nicht heiraten. Die Blutschande ist außerdem strafbar (Höchststrafe: drei Jahre; Jugendliche unter 18 Jahren bleiben allerdings straffrei; § 173 StGB).
(Inzest, Inzucht). Beischlaf zwischen Verwandten u. Verschwägerten auf- u. absteigender Linie, zwischen Geschwistern, wird nach § 173 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 bzw. 2 Jahren bestraft. Verwandte u. Verschwägerte absteigender Linie unter 18 Jahren bleiben straflos. Bei Verschwägerten kann von Strafe abgesehen werden, wenn häusl. Gemeinschaften der Ehepaare z. Z. der Tat aufgehoben war, Verfolgung ausgeschlossen, wenn Befreiung vom Eheverbot bewilligt worden ist.
(Inzest) (§ 173 StGB) ist der Beischlaf zwischen nahen leiblichen Verwandten (leibliche Abkömmlinge, leibliche Verwandte aufsteigender Linie, leibliche Geschwister). Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach § 173 StGB bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren.
Nach § 173 StGB wird der Beischlaf zwischen Verwandten als B. bestraft, und zwar bei Verwandten aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern usw., - auch der Vater, der nicht mit der Mutter des Opfers verheiratet ist) mit höherer Strafe als bei solchen absteigender Linie (Kinder, Enkel usw.) oder der B. zwischen Geschwistern. Der B. zwischen Verschwägerten ist nicht mehr strafbedroht. Straflos bleiben zur Tatzeit noch nicht 18-jähr. Verwandte absteigender Linie und Geschwister. Sonstige sexuelle Handlungen an einem noch nicht 18 J. alten leiblichen oder angenommenen Kind sind nach § 174 I Nr. 3 StGB strafbar.
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