Beitragsabführung
Im Sozialrecht :
Beiträge zur Sozialversicherung
Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet den Betrag, bis zu dem Beiträge erhoben werden. Im Jahre 2007 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich 63 000 € (West)/54600 € (Ost) und monatlich 5250 € (West)/ 4550€ (Ost) (§§ 157ff. SGB VI, 341 SGB III). Zu unterscheiden ist die Beitragsbemessungsgrenze von der Versicherungspflichtgrenze. Diese bezeichnet, bis zu welchem Betrag Versicherungspflicht besteht (Jahresarbeitsentgeltgrenze).
Vorheriger Fachbegriff: Beitrag | Nächster Fachbegriff: Beitragsbemessungsgrenze