Beitragsabführung

Im Sozialrecht :

Beiträge zur Sozialversicherung

Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet den Betrag, bis zu dem Beiträge erhoben werden. Im Jahre 2007 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich 63 000 € (West)/54600 € (Ost) und monatlich 5250 € (West)/ 4550€ (Ost) (§§ 157ff. SGB VI, 341 SGB III). Zu unterscheiden ist die Beitragsbemessungsgrenze von der Versicherungspflichtgrenze. Diese bezeichnet, bis zu welchem Betrag Versicherungspflicht besteht (Jahresarbeitsentgeltgrenze).




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