Beitragsbemessungsgrenze
In der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung werden Höchstbeträge festgesetzt, bis zu denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beitragsleistung für die Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung herangezogen werden. Über diese Beitragsbemessungsgrenze hinaus können vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine weiteren Beiträge zu diesen Versicherungen festgesetzt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr neu festgelegt, wobei für die gesetzliche Krankenversicherung als Höchstbetrag jeweils 75% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gilt. Überschreitet ein Arbeitnehmer mit seinem Einkommen diese Beitragsbemessungsgrenzen, so kann er sich auch für den darunter liegenden Teil, also insgesamt aus den gesetzlichen Versicherungen ausschalten und freiwillige andere Versicherungen abschliessen. Solange das Einkommen im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze liegt, besteht die Verpflichtung zur Bezahlung der jeweils festgesetzten Prozentbeträge durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Renten-, die Arbeitslosen- und die Krankenversicherung. Abzuführen hat grundsätzlich der Arbeitgeber die gesamten Beträge - also auch diejenigen des Arbeitnehmers über die sogenannte zuständige Einzugsstelle - regelmässig die zuständige Krankenkasse. Der Arbeitnehmer muss diesen Abzug von seinem Einkommen dulden. Nur wenn der Arbeitnehmer in einer Ersatzkasse versichert ist, muss dieser Krankenkassenbeitragsanteil an den Arbeitnehmer ausgezahlt und von diesem selbst an die Ersatzkasse überwiesen werden.
in der Sozialversicherung Höchstbetrag des Einkommens, von dem der Versicherungsbeitrag errechnet wird. Die B. der Rentenversicherung beträgt das Doppelte der jeweiligen allgemeinen Bemessungsgrundlage, monatlich 1900 EUR, die der sozialen Krankenversicherung Dreiviertel der B. der Rentenversicherung, 1971 monatlich 1425 EUR.
Im Arbeitsrecht:
für das Jahr 1994 sind in der Renten- u. Arbeitslosenversicherung alte/neue BL 7600/5900 DM im Monat (91 200/70 800 DM im Jahr), in der gesetzl. Krankenvers. 5700/4225 DM im Monat (68 400/50 700 DM im Jahr). (§ 1385 I 1 RVO, § 112 AVG, vgl. BB 93, 1878; DB 93, 2328).
ist im Sozialversicherungsrecht der Bruttohöchstbeitrag, bis zu dem eine Vergütung einer Person (z.B. Lohn) zur Beitragsleistung herangezogen wird. Sie wird in der Rentenversicherung jährlich durch den Bundesminister für Arbeit bekannt gemacht. Dabei wird sie an die (nominal) wachsenden Einkommen und die Versicherungsbedürfnisse angepasst (§ 159 SGB VI). Lit.: Hof, B., Rentenreformkonzepte, 1999
Bezeichnung für die Grenze, bis zu der Beiträge von den Einkommen für die jeweiligen Sozialversicherungszweige erhoben werden. Für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer ist die Grundlage für die Beitragsbemessung das erzielte Arbeitsentgelt. Die einkommensgerechte Beitragszahlung wird durch jährliche Rechtsverordnung, noch differenziert zwischen den alten und den neuen Bundesländern, mit höheren Grenzen für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (2009: max. 5.400 € monatlich) und geringeren Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung (2009: max. 3.675 € monatlich) der jeweiligen Einkommensentwicklung angepasst. Einheitlich in ganz Deutschland gilt für die geringfügige Beschäftigung ab 2003 die Freigrenze bis zu 400 €.
in der Sozialversicherung ist der Bruttohöchstbetrag, bis zu dem die Entgelte zur Beitragsleistung herangezogen werden.
1. In der Krankenversicherung war die B. lange Zeit identisch mit der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze). 2003 wurden die beiden Grenzbeträge getrennt, wobei seitdem die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) höher liegt als die B.
a) 2009 beträgt die B. in der Krankenversicherung 44 100 EUR und 2010 45 000 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze darf nicht mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze verwechselt werden, die das jährliche Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers bestimmt, bis zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht.
b) Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt 2009 48 600 EUR und 42 750 EUR für Arbeitnehmer, die am 31. 12. 2005 wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze pflichtversicherungsfrei und privat versichert waren. Die Erhöhung dieser Ausgangsbeträge erfolgt jährlich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung. Für 2010 gelten Beträge von 49 950 EUR und 42 750 EUR.
2. In der Rentenversicherung wird die B. ebenfalls jährlich durch die Bundesregierung bekannt gemacht; für 2009 beträgt sie 64 800 EUR (West) und 54 600 EUR (Ost). 2010 beträgt sie 66 000 EUR (West) und 55 800 EUR (Ost).
3. Für die Arbeitsförderung gilt die gleiche B. (dort: Beitragsbemessungsgrundlage) wie für die Rentenversicherung. § 341 SGB III, §§ 6 VI, VII, 223 III SGB V, § 159 SGB VI.
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