Jahresarbeitsentgeltgrenze Regelung zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 75% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Diese Sonderregelung im Beitragsrecht lässt die Versicherungspflicht entfallen. Entscheidend ist, ob die 75%ige Grenze der Beitragspflicht in der Rentenversicherung regelmäßig erreicht wird. Beispielsweise ist bei einmaliger Überschreitung nicht ohne weiteres die Versicherungspflicht aufgehoben. Maßgeblich ist vielmehr seit 2007 aufgrund des GKV-WSG, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils überschritten wurde, § 6 Abs. 4 SGB V n.F. Dabei wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze regelmäßig jährlich heraufgesetzt, beispielsweise ist sie im Jahr 2009 auf 48600 € jährlich bemessen.
Weitere Begriffe : bewusste Selbstschädigung | Jauchegruben-Fall | Leichtfertigkeit |
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