Belästigung durch Nachstellen

Bei einer unzumutbaren B. dadurch, dass der Täter dem Opfer gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder es unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt, muss auf Antrag des Opfers das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung weiterer B. treffen. Es kann dem Täter insbes. verbieten, die Wohnung des Opfers zu betreten, Verbindung mit dem Opfer aufzunehmen oder es zu treffen; der Verstoß gegen die Anordnung ist strafbar (§§ 1, 4 GewaltschutzG v. 11. 12. 2001, BGBl. I 3513). Zur Auskunft bei belästigenden Anrufen Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (3 a). S. a. Gewaltschutz, Stalking. Zur Strafbarkeit s. Nachstellung.




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