Belästigung der Allgemeinheit
durch eine grob ungehörige Handlung ist Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG, wenn sie geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Die Handlung muss geeignet sein, eine unbestimmte Personenmehrheit unmittelbar zu belästigen. Gleichgestellt ist eine Gefährdung der Allgemeinheit. Die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung kann z. B. in grundlosem Alarmieren von Polizei oder Feuerwehr, Verkehrsbehinderung, Störung erlaubter Filmvorführung liegen. Der Vorsatz des Täters muss die Ungehörigkeit ebenso wie die Eignung zur B. oder Gefährdung und zur Beeinträchtigung der öff. Ordnung umfassen.
Sonderfall der B.d.A. sind bestimmte grob anstößige oder belästigende Handlungen auf sexuellem Gebiet (§ 119 OWiG). Bußgeldbedroht ist das in dieser Art öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften oder anderen Darstellungen oder durch öffentliches Zugänglichmachen von Datenspeichern erfolgende Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Gelegenheit zu sexuellen Handlungen sowie von Mitteln oder Gegenständen, die dem sexuellen Gebrauch dienen (Reizmittel u. dgl.). Ordnungswidrig ist ferner das öffentliche Zugänglichmachen (Ausstellen, Vorführen usw.) von Schriften, Darstellungen usw. sexuellen Inhalts (also nicht nur pornographischen) an Orten, an denen dies grob anstößig wirkt; das ist beim Laden- oder Kioskverkauf an sich noch nicht der Fall, wohl aber bei öffentlicher aufdringlicher Werbung. S. a. Erregung öffentlichen Ärgernisses, Exhibitionismus, sexuelle Belästigung, jugendgefährdende Medien, pornographische Schriften.
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