Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus

1. Im Strafverfahren kann zur Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens die Beobachtung eines dringend tatverdächtigen Beschuldigten in einem öffentl. psych. Krankenhaus auf die Dauer von höchstens 6 Wochen durch Gerichtsbeschluss angeordnet werden (§ 81 StPO). Ein Jugendlicher kann auch zur Begutachtung seines Entwicklungsstandes, der für die jugendstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Bedeutung ist, in eine geeignete Anstalt eingewiesen werden (§ 73 JGG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die Einweisung nur zulässig, wenn andere Untersuchungsmöglichkeiten nicht ausreichen. Wiederholte Unterbringung ist möglich; die Dauer darf aber 6 Wochen insgesamt nicht übersteigen. Vor der Beschlussfassung hat das Gericht einen Sachverständigen und den Verteidiger, der ggf. zu bestellen ist, zu hören. Gegen den Einweisungsbeschluss ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Einlieferung und die nötigen körperlichen Untersuchungen können nach § 81 a StPO auf Grund gerichtlicher Anordnung erzwungen werden.

2. Im Verfahren über eine Betreuung (§§ 271 ff. FamFG) oder eine Unterbringung (§ 312 FamFG) kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Betreuung oder Unterbringung bis zu 6 Wochen auch in einer Krankenanstalt untergebracht und beobachtet wird (§§ 284 II, 322 FamFG). Eine Verlängerung bis zu 3 Monaten ist möglich.

3. S. a. Anstaltsunterbringung.




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