Berücksichtigungszeiten

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden u.a. Kinder- berücksichtigungszeiten und Pflegeberücksichtigungszeiten berücksichtigt. Mit ihnen werden Lücken geschlossen, die wegen der Erziehung von Kindern oder der nicht erwerbsmässigen Pflege entstanden sind. Die Berücksichtigungszeiten wirken sich sowohl bei den Anspruchsvoraussetzungen einer Rente (z.B. bei der Erfüllung der Wartezeit) als auch bei der Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Sie sind aber nicht unmittelbar rentensteigernd.

Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, § 57 Abs. 1 SGB VI. Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung konnte im Übrigen in dem Zeitraum vor Inkrafttreten des SGB XI vom 1.1. 1992 bis zum 31. 3. 1995 auf Antrag auch durch die nichterwerbsmäßige Pflege eines Angehörigen eine Berücksichtigungszeit erworben werden. Mittlerweile zählen die Pflegepersonen, die nichterwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen, zu den sonstigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Personen, § 3 S.1 Nr. 1 a, S. 2 SGB VI. Die Beiträge für diese Pflegepersonen werden gem. § 44 SGB XI von den Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen i. S. d. gesetzlichen Pflegeversicherung an die Träger der Rentenversicherung gem. dem Beitragsrecht erbracht.




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