Bereicherungsanspruch Ausschluß nach § 815 BGB

Der Ausschlußtatbestand des § 815 BGB gilt für die Zweckkondiktion nach § 812 I S.2 2.AIt. BGB. Nach h.M. ist die Vorschrift nicht auf § 812 I S.2 1.Alt. BGB (späterer Wegfall des Rechtsgrundes) anwendbar (str.). Nach § 815 1. Alt. BGB entfällt eine Rückforderung bei positiver Kenntnis des Leistenden von der Unmöglichkeit des Erfolgseintritts. Es handelt sich somit um einen speziellen Fall des venire contra factum proprium. Nach § 815 2. Alt. BGB scheidet die Rückforderung ebenfalls aus, wenn der Leistende selbst den Erfolgseintritt treuwidrig verhindert hat. Die Verhinderung verstößt jedoch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn nach einer Einzelfallwertung ein anerkennenswerter Grund dafür vorliegt.




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