Venire contra factum proprium ist der aus § 242 BGB abgeleitete Grundsatz, daß ein widersprüchliches Verhalten im Rechtsleben dann unzulässig ist, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Vertrauensbegründendes Verhalten ist in der Regel anzunehmen, wenn der andere im Hinblick darauf bestimmte Dispositionen getroffen hat und dies nicht jeder Vernunft widerspricht. Treuwidrigkeit aus anderen Gründen kann vorliegen, wenn der Berechtigte aus seinem früheren Verhalten bereits Vorteile gezogen hat oder er sich in seinem jetzigen Verhalten oder seiner jetzigen Argumentation in unlösbarem Selbstwiderspruch zu seinem früheren Verhalten und seiner früheren Argumentation befinden würde. Vgl. Palandt/Heinrichs § 242 Rn. 55 ff. Auch die Verkehrssicherungspflichten werden über den Grundsatz des v.c.f.p. hergeleitet. Wer nämlich anderen seinen Gefahrenbereich eröffnet, muß ihnen dort auch den nach der Verkehrsauffasung erwarteten Schutz gewähren. Alles andere wäre widersprüchlich.
Weitere Begriffe : Mufti | Sachleistung | feststellender Verwaltungsakt |
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