Bergrechtliche Gewerkschaft

Gewerkschaft (bergrechtliche).

Gewerkschaft, bergrechtliche.

eine Vereinigung mehrerer Personen zum Zwecke des Bergbaues in der Rechtsform einer Gesamthandsgemeinschaft oder (bei neueren G.en) in der einer juristischen Person. Jeder Teilnehmer (Gewerke) hat einen prozentualen Anteil am Gesellschaftsvermögen, der als Kux bezeichnet wird. Die Kuxe sind frei übertragbar. Der Kuxschein ist ein auf den Namen des Inhabers ausgestelltes Wertpapier. Die Mitglieder der G. und ihre Kuxe werden in das Gewerkenbuch eingetragen. Für das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (Gewerkenversammlung) sowie für den Anteil am Gewinn und Verlust ist die Zahl der Kuxe massgebend. Einschlägige Gesetze: Preussisches Allgemeines Berggesetz bzw. Bayerisches Berggesetz.
war eine Personenvereinigung (vielfach juristische Person ) zur gemeinschaftlichen Nutzung des Bergwerkseigentums. Die Mitgliedschaftsrechte (Anteile) hieran wurden Kuxe genannt. Seit dem 1. 1. 1986 bestehen keine b. G. mehr. Aus ihnen hervorgegangene Kapitalgesellschaften durften die Bezeichnung weiterführen (§ 163 BBergG). Die wenigen, nach Einführung des BBergG noch verbliebenen Landesberggesetze enthalten in ihren noch geltenden Teilen Vorschriften zu den b. G., so das am 31. 12. 2010 außer Kraft tretende hessische Allgemeine Berggesetz i. d. F. v. 10. 11. 1969, GVBl. 223, m. Änd.




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