Berichtigung falscher Angaben

Wer gegenüber einer Behörde auch unwissentlich falsche Angaben gemacht und dadurch eine Begünstigung erhalten hat, ist zur Berichtigung verpflichtet, sobald er die Unrichtigkeit erkennt. -

Über B. einer falschen Aussage vor Gericht Meineid, falsche uneidliche Aussage, Falscheid und §§ 158, 161 StGB; über B. unrichtiger oder unvollständiger Angaben bei der Steuerbehörde Berichtigung (5) und Selbstanzeige.




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