Berichtigung des Grundbuchs
Eintragungen im Grundbuch können durch rechtliche oder tatsächliche Vorgänge unrichtig werden, so dass die im Grundbuch dargestellte Rechtslage (sog. Buchlage) mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt. Zur B. bedarf es entweder einer Berichtigungsbewilligung, d. h. einer Erklärung der Person, deren Recht von der Berichtigung betroffen wird, dass sie mit der B. einverstanden ist, oder des Nachweises durch öffentliche Urkunden (z. B. Erbschein), dass das Grundbuch unrichtig ist. Notfalls muss Klage auf Abgabe der Berichtigungsbewilligung erhoben werden. Vgl. § 894 BGB, § 894 ZPO, § 22 GrundbuchO.
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Stimmt eine Eintragung im Grundbuch nicht mit der wirklichen Rechtslage überein (z. B. Eintragung eines falschen Berechtigten, Löschung einer bestehenden Belastung oder Verfügungsbeschränkung), so besteht für den wahren Rechtsinhaber wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs und der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs Dritter die Gefahr eines Rechtsverlustes. Sofern der wahre Berechtigte nicht dem Grundbuchamt gegenüber den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbringen kann (z. B. der Erbe des eingetragenen Rechtsinhabers durch Erbschein oder öffentliches Testament, vgl. §§ 22, 35 GBO), hat er nach § 894 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zur B. d. G. gegen denjenigen, dessen unrichtig eingetragenes Recht von der Berichtigung betroffen wird (sog. Grundbuchberichtigungsanspruch; daneben oft Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung). Voraussetzung der B. ist (abgesehen vom Unrichtigkeitsnachweis, s. o.) eine Bewilligung des Betroffenen (sog. Berichtigungsbewilligung); im Weigerungsfall ersetzt ein rechtskräftiges Urteil dessen Erklärung (§ 894 ZPO). Der dingliche Berichtigungsanspruch ist unverjährbar (§ 898 BGB). Im Falle der Unrichtigkeit des G. kann zur einstweiligen Sicherung des wahren Berechtigten ein Widerspruch eingetragen werden (§ 899 BGB).
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