Berichtigungspflicht

Handlungspflicht, die darauf gerichtet ist, eine gegenüber einer Dienststelle der Finanzverwaltung abgegebene unrichtige oder unvollständige Tatsachendarstellung richtig zu stellen. Die Berichtigungspflicht trifft gern. § 153 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AO denjenigen, der als Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf einer Steuerfestsetzungsfrist erkennt, eine zu einer Steuerverkürzung führende falsche Erklärung abgegeben zu haben, und erstreckt sich auch auf ggf. vorhandene Rechtsnachfolger oder Vertretungs- oder Verfügungsberechtigte i. S. d. §§ 34, 35 AO. Die Missachtung dieser Verpflichtung erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO.




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