ehrenamtlicher Richter
Bei vielen Gerichtszweigen entscheiden über gerichtliche Verfahren nicht nur als Volljuristen ausgebildete berufsmässige, sondern auch ehrenamtliche Richter. Den Laien am bekanntesten sind die Schöffen, also die ehrenamtlichen Richter in Strafverfahren.
Aber auch beim Arbeitsgericht, beim Handelsgericht, dem Sozialgericht und dem Verwaltungsgericht sind ehrenamtliche Richter tätig. Zum Beispiel handelt es sich bei den ehrenamtlichen Richtern am Arbeitsgericht jeweils um einen ausgewählten Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Es soll damit gewährleistet werden, dass besonders praxisbezogene Überlegungen in die richterlichen Entscheidungen Eingang finden. Die Auswahl der ehrenamtlichen Richter ist unterschiedlich je nach den Gerichtszweigen. Üblicherweise werden bei den Kreisen und kreisfreien Städten Vorschlagslisten von Personen erstellt, die ehrenamtliche Richter sein könnten. Die vorgeschlagenen Personen müssen wenigstens 1 Jahr am Gerichtsort bzw. den dazugehörigen Orten wohnen. Sie können - wie jeder andere Richter auch - wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein entsprechender Grund hierfür vorliegt. Sie erhalten zwar kein Gehalt für ihre Tätigkeit, jedoch eine Entschädigung nach einem besonderen Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
Der Wahl zum ehrenamtlichen Richter kann man sich nur aus ganz besonderen Gründen entziehen.
Eidesstattliche Versicherung und Eid
Die Eidesstattliche Versicherung unterscheidet sich von der Eidesleistung nur durch Formvorschriften. Es ist allgemein bekannt, dass ebenso wie ein Eid auch eine Eidesstattliche Versicherung nur über Tatsachen abgegeben werden darf, von denen derjenige, der diese Erklärung abgibt, selbst Kenntnis hat und die der Wahrheit entsprechen.
Während Eidesstattliche Versicherungen dem Gericht schriftlich vorgelegt werden, kann der Eid nur persönlich dort geleistet werden. Eidesstattliche Versicherungen dienen dazu, bei Beweiserleichterungen für den Richter eine Sache glaubhaft zu machen. Die Eidesleistung als solche dient zur Bekräftigung von Behauptungen über Tatsachen, wobei eine Beeidigung ausschliesslich auf Gerichtsbeschluss erfolgt.
Die höhere Bedeutung eines Meineides wird dadurch unterstrichen, dass die Strafsanktion höher als bei der Eidesstattlichen Versicherung ist. Meineid wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
Unabhängig von der unterschiedlichen Strafandrohung kann nur jedem geraten werden, sich die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung oder eines Eides gründlichst zu überlegen und nur wahre Tatsachen entsprechend zu bekräftigen.
Richter, der, ohne zum Berufsrichter ernannt zu sein und ohne rechtswissenschaftliche Ausbildung, an der rechtsprechenden Gewalt mitwirkt und zwar mit vollem Stimmrecht und gleicher Unabhängigkeit wie der Berufsrichter. E.R. dürfen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung tätig werden, so z.B. entweder als unmittelbare Vertreter des Volkes (Schöffen), als an einzelnen Verfahrensarten besonders interessierter Personenkreis (z.B. in arbeitsgerichtlichen Verfahren) oder wegen ihrer besonderen Sachkunde (z.B. in Handelssachen). Vgl. auch Laienrichter.
(Laienrichter) sind die bei den ordentlichen Gerichten (z. B. Handelsrichter) und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit bestellten Richter ohne juristische Vorbildung (z. B. Schöffe, Geschworener). Bei Beratung und Abstimmung stehen sie den Berufsrichtern gleich. Sie erhalten nach dem Gesetz vom 1. 10.69 Entschädigung für Zeitversäumnis, Fahrkosten und Fusswegstrecken sowie Aufwand. Bei Verdienstausfall Entschädigung für jede Stunde 4 bis 10 EUR.
Im Arbeitsrecht:
werden besonderen Vorschlagslisten entnommen (§§ 20 1 2, 37 11, 4312 ArbGG) u. für die Dauer von vier J. von der obersten Landesbehörde für ArbG u. LAG, vom BAM für das BAG (Arbeitsbehörden) zur ehrenamtl. Tätigkeit berufen (§§ 20I 1, 37 II, 43I 1 ArbGG). Zu E. R. aus Kreisen der AG können nur AG o. ihnen gleichgestellte Personen (§ 22 II ArbGG), z.B. Vorstandsmitglieder jur. Pers., leitende Angestellte mit Einstellungs- u. Entlassungsbefugnis; aus Kreisen der AN nur AN, Arbeitslose o. den AN gleichgestellte Personen (§ 23 II ArbGG), z. B. Gewerkschaftssekretäre berufen werden. Das Amt eines E. R. kann nur bekleiden, wer im Besitz der bürgerl. Ehrenrechte u. des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentl. Ämter hat u. nicht in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist (§ 21 11 ArbGG). E.R. am Arbeitsgericht müssen das 25., am Landesarbeitsgericht das 30., am Bundesarbeitsgericht das 35. Lebensj. vollendet haben (§§ 21, 37, 43 ArbGG). Die E. R. der oberen Inst. sollen bereits längere Zeit R. gewesen sein. Vorübergehend aufgetretene Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit des Berufungsverfahrens der E.R. hat das BAG nicht geteilt (AP 1 zu § 43 ArbGG 1979 = NJW 86, 954; AP 13 zu § 83 ArbGG 1979 = NZA 86, 400). Das Amt eines E. R. kann nur aus den im Gesetz aufgezählten Gründen abgelehnt o. niedergelegt werden (§§ 24, 37I1, 4311I ArbGG). Umstr. ist, ob das Amt vorübergehend ruhen kann, wenn eine Tätigkeit als AN z. B. im Erziehungsurlaub nicht ausgeübt wird oder der ehrenamtliche Richter nicht mehr im Gerichtsbezirk tätig ist (BB 91, 1418; Keil NZA 93, 913). Erfüllen die E.R. ihre Amtspflichten nicht o. nicht ordnungsgemäss (z. B. wiederholte Verspätung an Sitzungstagen), so können sie durch eine im voraus bestimmte Kammer das LAG (Sen. des BAG) mit Ordnungsgeldern belegt werden (§§ 28, 37, 43 111 ArbGG); dagegen sind sie in ihrer Rspr. unabhängig. Ob E. R. bei Wahrnehmung ihres Amtes einen Anspruch auf Vergütungszahlung wegen Arbeitsverhinderung haben, ist umstr. In jedem Fall kann ein solcher Anspruch abgedungen werden. Sie erhalten eine Entschädigung nach dem EhrRiEG für Zeitversäumnis, Fahrtkosten u. Fusswegstrecken u. Aufwand (§ 1 EhrRiEG). Die Entsch. für Zeitversäumnis beträgt 6 DM, bei Nachweis höheren Ausfalls grundsätzl. höchstens 24 DM. je Stunde; lediglich bei häufiger Heranziehung kann die Entschädigung nach billigem Ermessen erhöht werden (sechsmal in 30 Tagen bis zu 50 DM usw). Bis zu 200 km Anmarsch können grundsätzl. PKW-Kilometerkosten (0,45 DM) liquidiert werden, sonst Fahrtkosten 1. Klasse. An Aufwandsentsch. werden an am Sitzungsort ansässige bei Sitzungen über 5 Stunden 6 DM gezahlt. Auswärtige erhalten Tagegeld nach dem BRKG (§ 4 EhrRiEG). Nach § 26 ArbGG ist der AG verpflichtet einen bei ihm beschäftigen AN, der E. R. an einem Arbeitsgericht ist, zu gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen für E. R. freizustellen (AP 1 zu § 26 ArbGG 1979). E. R. können nicht ständig als Prozessbevollmächtigte bei dem Gericht auftreten, an das sie berufen sind (vgl. AP 4-8 zu § 43 ArbGG 1953). Lit.: Berger-Delhey RdA 88, 15; ders. DRiZ 88, 121; ders. DB 90, 1333; Frehse NZA 93, 915.
wirken an der Rechtsprechung mit vollem richterlichen Stimmrecht mit, stehen aber nicht in einem Dienstverhältnis wie die Berufsrichter und brauchen nicht die durch zwei juristische Staatsprüfungen erlangte Befähigung zum Richteramt zu besitzen. Sie unterliegen grundsätzlich nicht dem DRiG, abgesehen von Bestimmungen über Bestallung und Abberufung (§§ 44-44 b) und Unabhängigkeit (§ 45). Sie dürfen nur auf Grund eines Gesetzes unter den darin bestimmten Voraussetzungen tätig werden. E. R. sind in der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Schöffen und die Handelsrichter; alle anderen Laienrichter (z. B. in Landwirtschaftssachen; s. Grundstücksverkehr, landwirtschaftlicher) werden nur noch als e. R. bezeichnet (Richteramtsbezeichnungen). E. R. sind auch die Beisitzer bei den Disziplinargerichten und den Gerichten der Ehren- und Berufsgerichtsbarkeit. E. R. werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsG (JVEG, Sachverständiger) entschädigt durch Aufwands- und Auslagenersatz (z. B. Kilometerpauschale 0,30 EUR), für Zeitversäumnis (5 EUR pro Stunde), Verdienstausfall (i. d. R. maximal 20 EUR/Std., bei langdauernden Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen 39 EUR oder 51 EUR; vgl. § 18 JVEG) usw. S. a. Beugemittel (bei Nichterscheinen).
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