Beschädigtengrundrente
Im Sozialrecht :
In der sozialen Entschädigung besteht Anspruch auf eine Beschädigtengrundrente, wenn durch eine Schädigung die Erwerbsfähigkeit um mindestens 25% gemindert wurde (§31 Abs. 1 und
Abs.2 BVG). S. auch besondere berufliche Betroffenheit. Die Beschädigtengrundrente kann weder auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§11 Abs. 1 S. 1 SGB II) noch auf die Sozialhilfe (§82 Abs. 1 SGB XII) als Einkommen angerechnet werden.
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