Beschwerdewert

(= Beschwerdesumme, Wert des Beschwerdegegenstandes), der in einem Geldbetrag bemessene Wert dessen, was eine mit einem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung dem Rechtsmitteleinleger versagt hat (Beschwer). Der
B. muss vielfach eine bestimmte Höhe erreichen, damit ein Rechtsmittel zulässig ist (Berufungssumme, Revisionssumme).

(Rechtsmittelstreitwert): Wert der Beschwer des Rechtsmittelführers im Zivilprozess und Arbeitsgerichtsverfahren. Zu bewerten ist der Beschwerdegegenstand. Dieser ist der Betrag, in dessen Höhe der Rechtsmittelführer eine Abänderung des angegriffenen, seine Rechte (angeblich) verkürzenden Urteils verlangt. Bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist eine wirtschaftliche Betrachtung des Interesses des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung geboten. Anders als der (Gebühren-) Streitwert bemisst er sich nicht nach den Wertvorschriften des GKG, sondern wird nach den §§ 3 ff. ZPO ermittelt.

(Beschwerdesumme, Wert des Beschwerdegegenstandes) ist der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebende Wert, der hierfür nach dem in Geld bemessenen Interesse des Rechtsmittelführers am Erfolg seines Rechtsmittels festgestellt wird. Dies entspricht dem Umfang seines Unterliegens im vorangegangenen Rechtszug (anders Streitwert).




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