Sozialklausel

Soziales Mietrecht.

Im Mietrecht:

Wird ein Mietverhältnis wirksam beendet, so ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Viele Mieter haben schon die Erfahrung gemacht, dass es ihnen häufig nicht möglich ist, die Wohnung fristgemäß zu räumen und kurzfristig umzuziehen. Da die Wohnung den Lebensmittelpunkt der Familie darstellt, bedeutet es rechtlich gesehen eine Härte, auf Grund der Kündigung bzw. Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung räumen zu müssen. Deshalb hat der Gesetzgeber dem Mieter einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses gegeben, falls ein solcher Härtegrund vorliegt. Dieser Härtegrund muss im gesetzlich möglichen Kündigungswiderspruch geltend gemacht werden. Diese dem Mieter eingeräumte Möglichkeit, die ihre nähere Ausgestaltung in § 574 BGB gefunden hat, wird allgemein als „Sozialklausel"bezeichnet.
Weitere Stichwörter:
Eigenbedarf, Kündigungsfristen, Kündigungsschreiben, Kündigungsschutz, Nachmieter, Räumungsfrist, Räumungsfristverlängerung, Unabdingbare Mieterrechte, Vertragsverlängerung, Wiedereinweisung

Wohnraummietvertrag (5 f).




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