Besondere Gleichheitssätze

der Verfassung gebieten - über den allgemeinen Gleichheitssatz hinaus - bestimmte Gleichbehandlungen oder sie verbieten spezielle Ungleichbehandlungen. Dass der Geschlechtsunterschied gesetzliche Differenzierungen bei sonst gleichem Sachverhalt nicht rechtfertigt, bestimmt der Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 II). Im übrigen darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden (Art. 3 III).
Die genannten Differenzierungsverbote gelten für alle Bereiche des Rechts. Besondere Gleichheitssätze finden sich auch an anderen Stellen des GG. Für die Wahlrechtsgleichheit (Art. 38) kommt es grundsätzlich nur auf die deutsche Staatsangehörigkeit und ein Mindestalter an. Unterschiede des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens und der Bildung bleiben ausser Betracht. Die Chancengleichheit politischer Parteien verbietet rechtliche Bevorzugungen oder Benachteiligungen je nachdem, ob es sich um grosse oder kleine, reiche oder arme, regierende oder opponierende Parteien handelt.
Spezielle Gleichheitsbehandlungsansprüche gewährleistet das GG ferner, wenn es bestimmtdass jeder Deutsche in jedem Bundesland die gleichen staatsbürgerlichen Rechte hat (Art. 331). Sodann, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat (Art. 33 II). Auch die Diskriminierungsverbote nach religiösen oder weltanschaulichen Merkmalen (Art. 33 III) gehören in diesen gleichheitsrechtlichen Zusammenhang.




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